Theorie über Budo

Theorie für die Prüfung zum 5. Kyu

Budo    Sammelbegriff, der, ursprünglich die Kriegskünste bezeichnend, inzwischen für alle asiatischen Kampfsport- und Kampfkunstformen angewendet wird.

Ju Jitsu ( Jiu Jitsu )    [ “ Die sanfte Kunst “, auch Goshin Jitsu [ Go = Schutz; shin = der eigene Körper / das Selbst >> Goshin Jitsu = die Kunst der Selbstverteidigung ]

Ju ( Jiu ) bedeutet sanft, auch nachgeben, zurückweichen / Jitsu bedeutet Kunst, Wissenschaft, Kunstfertigkeit.
Im 12. Jahrhundert entstand die Kriegerkaste der Samurai. Diese Krieger übten neben dem Schwertkampf auch
waffenlose Formen, die Kumiuchi genannt wurden. Die Weiterentwicklung dieser Formen und Integration von
Kungfu-Techniken führten im 16. Jahrhundert zum Takeuchi Ryu und Taijitsu. Diese Systeme wiesen wesent-
liche Merkmale des Ju Jitsu auf, bei beiden standen jedoch Atemi- (Schlag-) Techniken im Vordergrund.
Eine der frühesten Ju Jitsu-Schulen war gegen 1690 die Yoshin Ryu,  gegründet von Shirobei Yoshitoki Akiyama. Er war vermutlich der erste, der die Angriffsenergie des Gegners ins Leere laufen ließ oder zu seiner eigenen Verteidigung nutzte.
Mitte des 19. Jahrhunderts kam der in Japan lebende Mediziner Erwin v. Baelz in Kontakt mit dem Ju Jitsu. Er sorgte für eine Wiederbelebung als Hochschulsport in Japan und lieferte Beschreibungen, die auch in Europa veröffentlicht wurden.
1906 begannen zunächst Agitaro Ono, kurz danach auch Katsugama Higashi, Yukio Tani und S.K. Uyenishi mit dem Unterrichten von Ju Jitsu in Berlin. Einer der ersten Schüler war Erich Rahn, der noch 1906 in Berlin-Schöneberg die erste deutsche ( noch heute bestehende ) Ju Jitsu-Schule eröffnete. 1910 übernahm er den Ju Jitsu-Unterricht der Berliner Kriminalpolizei, er bestritt auch zahlreiche Zirkuskämpfe gegen Ringer und Boxer. Rahn übernahm zahlreiche Techniken aus anderen Bereichen und nannte sein System Jiu Jitsu.

Weitere Begriffe:
Dojo
Trainingsraum ( “Platz oder Raum zum Üben des Weges” )
Zori
Mattensandalen, traditionell aus Reisstroh
Tatami
Matte im Trainingsraum
Gi
Anzug ( Judogi, Karategi etc. )
Jacke
Uwagi
Hose
Zubon
Obi
Gürtel
Sensei
Lehrer
Shihan
Grossmeister, auch O-Sensei
Tai
Körper
migi
rechts
hidari
links


Kyu-Grad bedeutet Schülergrad. Es gibt sechs Schülergrade mit den Farben weiß, gelb, orange, grün, blau
und braun. Der 6. Kyu ist der niedrigste, der 1.Kyu ist der höchste Schülergrad.

Dan-Grad bedeutet Meistergrad. Es gibt 10 Dan-Grade, die Grade 6 bis 10 können nur ehrenhalber erlangt
werden. Die Gürtelfarbe ist schwarz, ab dem 6. Dan wahlweise rot - weiß, beim 10.Dan rot



Theorie für die Prüfung zum 4. Kyu            wie 5. Kyu; zusätzlich

§ 32 StGB Notwehr:

(1)   Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2)   Notwehr ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einen andern abzuwehren.

Rechtlich stellt eine auf Notwehr basierende Handlung einen Rechtsfertigungsgrund dar. Dies bedeutet, dass man für eine solche Handlung strafrechtlich nicht belangt werden kann. Ebenso wenig kann Schadensersatz gefordert werden. Dies tritt jedoch nur ein, wenn man sich bei seiner Verteidigungshandlung innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegt.

Unter „Tat“ ist hier eine menschliche Handlung zu verstehen.
„Rechtswidrig“ ist diese Handlung, wenn sie gegen ein gesetzliches Ge- oder Verbot verstößt.

Daraus folgt, dass gegen jemanden, der rechtmäßig handelt, keine Notwehr geltend gemacht werden kann. So ist z. B. gegen einen Polizeibeamten, der eine gesetzlich zulässige Festnahme durchführt, keine Notwehr möglich. Dies gilt auch für die Fälle, in denen jemand sein Hausrecht (Ladenbesitzer, Gaststättenbetreiber...) durchsetzt oder sein Eigentum schützt (Dieb, Einbrecher, Randalierer, Unfallflüchtiger...).

Auf Notwehr kann sich nicht berufen, wer Jemanden so lange provoziert, bis dieser angreift, um dann diese Attacke unter dem Deckmantel der Selbstverteidigung abzuwehren.

Der Angriff muss „gegenwärtig“ sein. Das heißt, er muss momentan andauern oder wenigstens unmittelbar bevorstehen (z.B. zum Schlag ausholen, ein Messer ziehen...).

Nicht jedes Mittel darf zur Verteidigung recht sein. Die Verteidigungshandlung darf nur so stark sein, dass ein sicherer Abwehrerfolg dauerhaft gewährleistet ist. Ein Augenstich wegen eines leichten Remplers wäre eindeutig über das Ziel hinausgeschossen.

Die Abwehrhandlung muss „erforderlich“ sein. Das heißt sie ist die einzige Alternative zur Beendigung dieses Angriffes.

Man kann einen Angriff auch dadurch beenden oder abwehren in dem man ihm aus dem Wege geht, z. B. die Straßenseite wechselt oder die Diskothek verlässt. In diesem Zusammenhang ist zu überlegen, ob man einem bewaffneten Räuber nicht doch lieber sein Geld aushändigt, bevor man ernsthaft verletzt wird. Auf der anderen Seite ist es möglicherweise nicht angebracht, sich von Jedem alles gefallen zu lassen (z. B. Mobbing, sexuelle Anzüglichkeiten, plumpe Annäherungsversuche, dominantes, egoistisches, raumgreifendes Verhalten).


Judo                                        Kampfsport, der im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts von Jigoro Kano aus dem Ju Jitsu entwickelt und zunächst unter dem Namen Kano-Ju Jitsu verbreitet wurde. Judo ist seit 1964 olympische Disziplin.

Karate Do                        [ Weg der leeren Hand ] Kampfkunst mit Ursprung auf Okinawa; entstanden durch Synthese des Te (Okinawa) und des Quanfa / Kempo (China). In Japan kam Karate durch Funakoshi (Shotokan Ryu), Miyagi (Goju Ryu) und Mabuni (Shito Ryu) zur Integration in das japanische Budo. Die weiteren Meister der Stile aus Okinawa zogen sich wegen der zunehmenden Versportlichung zurück.
Im modernen Karate Do gibt es zahlreiche Stilrichtungen; in Deutschland ist der Stil Shotokan Ryu weit verbreitet.

Aikido                                    [ Harmonie-Geist-Weg ] von Ueshiba Morihei geschaffene Kampfkunst. Ueshiba war ein Meister des Daito Ryu- (großer östlicher Weg) Aikijutsu, als ihm durch Deguchi Onisaburo die Philosophie des Omoto Kyo (Sekte der großen Quelle) vermittelt wurde. Ueshiba vereinte Elemente aus beidem in seiner Kampfkunst, die er zunächst „Ueshiba Aikijutsu“ nannte. 1942 wurde der Stil unter dem Namen „Aikido“ vom Butokukai anerkannt. Nach dem 2. Weltkrieg sorgte Ueshiba für weltweite Verbreitung.

Tae Kwon Do; auch Taekwondo            [ Der Weg von Fuß und Faust ] 1950 entwickelten die Meister der Kampfkünste Südkoreas unter Leitung des Generals Choi Hong Hi diesen neuen Kampfsport nach japanischem Vorbild. Taekwondo ( dieser Name wird seit 1955 verwendet ) ist heute koreanischer Volkssport und wird an Militärakademien und Polizeischulen als Pflichtfach unterrichtet. Choi Hong Hi machte als Botschafter Südkoreas in Deutschland ab 1965 Taekwondo auch hierzulande bekannt.



Theorie für die Prüfung zum 3. Kyu            wie 4. Kyu; zusätzlich

§ 32 Abs. 2, letzter Halbsatz Nothilfe:

Der Passus „oder einem anderen“, bedeutet, dass sich das Notwehrrecht auch auf diejenigen erstreckt, die jemanden anderen, bei dessen berechtigter Abwehr unterstützten oder stellvertretend für ihn handelt. Eine solche Handlung nennt man Nothilfe. Beispiel: Jemand wird gerade zusammen geschlagen. Ein unbeteiligter Passant unterbindet diese Körperverletzung durch eine Hebeltechnik.

Das noch heute verwendete System der farbigen Gürtel wurde um 1922 von Kawaishi Mikinosuke entwickelt, der zunächst in London und später in Paris Judo unterrichtete

Mudansha – Schülerstufen; Erlernen und Nachahmen der Techniken; eingeteilt in 6 Kyu- (Schüler-) Grade:

Rok ( 6. ) Kyu

Shiro Obi ( weißer Gürtel )
Go ( 5. ) Kyu
Kiiro Obi ( gelber Gürtel )
Shi ( 4. ) Kyu
Dai daiiro Obi ( orangener Gürtel )
San ( 3. ) Kyu
Midori Obi ( grüner Gürtel )
Ni ( 2. ) Kyu
Aori Obi ( blauer Gürtel )
Ik ( 1. ) Kyu
Chairo Obi ( brauner Gürtel )

Die Dan- ( Meister- ) Grade sind in weitere Stufen unterteilt:

Yudansha – technische Meistergrade; Studium des Omote ( offensichtliche Seite / äußerer Aspekt )

Ichi-(Sho-) Dan  [ 1. Dan ]
Kuro obi ( schwarzer Gürtel )
Ni- Dan  [ 2. Dan ]
San- Dan  [ 3. Dan ]
Yon-(Shi-) Dan  [ 4. Dan ]

Kodansha – geistige Meistergrade; Studium der Okuden ( inneren Geheimnisse )

Go- Dan [ 5. Dan ]

Kuro obi ( schwarzer Gürtel )
Rokku- Dan [ 6. Dan ]
Shima obi ( rot-weißer Gürtel )
Shichi- Dan [ 7. Dan ]
Hachi- Dan [ 8. Dan ]
Ku- Dan [ 9. Dan ]
Yu- Dan [ 10. Dan ]
Aka obi ( roter Gürtel )

Die Dan- Grade werden auch wie folgt beschrieben:

1. Dan
Sen

Weg – Suchender

2. Dan
So no sen
Schüler am Weganfang
3. Dan

anerkannter Schüler
4. Dan
Sen no sen
technischer Experte
5. / 6. Dan
Kokoro
Grade des Wissens
7. – 10. Dan
Irokokoro
Grade der Reife



Theorie für die Prüfung zum 2. Kyu            wie 3. Kyu; zusätzlich

§ 33 StGB Notwehrexzess:

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Furcht, Verwirrung oder Schrecken, so wird er nicht  bestraft.  

Üblicherweise geht das deutsche Recht nur von Handlungen aus, die dem Verteidigungswillen entstammen. Gerade in diesem Bereich geraten die Angegriffenen in eine extreme psychische Stresssituation. Dabei schießt die Abwehr aus Furcht, Verwirrung oder Schrecken über das notwendige Abwehrmaß hinaus. Zum Beispiel werden in solchen Panikattacken Räuber, Vergewaltiger bisweilen multipel verletzt, obwohl eine einzige Ju-Jitsutechnik ausreichend gewesen wäre. In den Print-Medien ist dann häufig von acht Einschüssen oder 15 Messerstichen zu lesen.

Für diese Überschreitung der Notwehr besteht ein sogenannter Schuldausschließungsgrund. Man wird zwar hierfür nicht bestraft, ist aber gegebenenfalls schadenersatzpflichtig.


Takeda Sogaku Minamoto Masayoshi ( 1860 – 1943 )

Takeda Sogaku erhielt die Ausbildung eines Samurai. Dazu gehörten auch die nur innerhalb seiner Familie seit Jahrhunderten gelehrten Kampfkünste (Aikijutsu / Ju Jitsu / Kenjutsu / Sojutsu). 1875 wurde er Schüler eines Kenjutsu – Großmeisters; schon ein Jahr später erhielt er das Menkyo Kaiden ( Urkunde über die endgültige Meisterschaft einer Kampfkunst; verbunden mit der Erlaubnis als eigenständiger Lehrer zu arbeiten ). Er war der stärkste Kampfkunstmeister Japans seiner Zeit. Zwischen 1880 und 1898 wurde Takeda bekannt als Ronin (Wanderkrieger), der in zahlreichen Duellen stets unbesiegt blieb. Er kam häufig mit dem Gesetz in Konflikt und reiste vermutlich auch nach Okinawa und Taiwan, um sich mit den dortigen Meistern im Kampf zu messen.
1910 ließ Takeda Sogaku sich auf Hokkaido nieder und unterrichtete seine Kampfkunst, die er Daito Ryu Aikijutsu nannte. Zu seinen zahlreichen Schülern zählen Ueshiba (Gründer des Aikido), Okuyama (Gründer des Hakko Ryu), Choi Young Chul       (Gründer des Hapkido) uva.

Kenntnisse der Ersten Hilfe im Dojo.



Theorie für die Prüfung zum 1. Kyu            wie 2. Kyu; zusätzlich

Putativ-Notwehr:

Am Rande sei sie noch erwähnt. Hier geht der Verteidiger fälschlicherweise von der Annahme aus, sich in einer echten Notwehrsituation zu befinden. Die Putativ-Notwehr ergibt sich aus der Rechtsprechung. Eine rechtliche Bestimmung ist  nicht vorhanden. Zum Beispiel wird eine Filmscene, in der gerade jemand bedroht wird, für echt gehalten.

Die rechtlichen Konsequenzen sind hier die gleichen, wie beim Notwehrexzess.

Auch wenn die Bestimmungen über Notwehr für den Ju-Jitsuka von primärer Bedeutung sind, sollte der Fortgeschrittene grundsätzlich Kenntnisse von straf- und bürgerlich-rechtlichen Notständen bzw. Selbsthilferechten besitzen, da dort ebenfalls körperlicher Zwang zur Anwendung kommen kann.

Hanbo Jitsu                        [ Hanbo = halber Stab / ~ 90 cm ] aus Okinawa und Japan stammende Kampfkunst, die mit dem Holzstab die Techniken des Ju Jitsu unterstützt und weiterführt. Wurde von Hatsumi Masaaki (34. Großmeister {Soke} des Togakure Ryu Ninjutsu) im Rahmen des Ninjutsu durch Formen und Übungen wieder belebt.

Kobudo                        [ kleines Budo / altes Budo ] ursprünglich Kobujutsu. Aus Okinawa stammende Waffensysteme, die zumeist aus der Handhabung verschiedener Arbeitsgeräte entwickelt wurden. Beispiele: Naginata (Speer mit gebogener Klinge), Yari (Speer), Tanto (kurzes Messer), Kama (Sichel), Sai (Gabel mit drei Zacken), Tonfa (Holzstab mit Quergriff), Nunchaku (mit Schnur oder Kette verbundene Kurzstäbe), Bo (Langstock).
In Japan war Kobudo die Bezeichnung der „unwürdigen Waffen“ [Ko = gering], die z.B. von den Ninja verwendet und von den Samurai nicht geübt wurden.
Im modernen Kobudo haben sich die Waffenformen aus Okinawa und Japan vermischt.

Kalaripayat                        [ Weg oder Strasse der Schlachtfelder ] Kampfkunst aus Kerala ( Stadt / Provinz in Südindien ), die Techniken mit und ohne Waffen verwendet; diese sind vergleichbar mit denen des Karate und Aikijitsu. Bei kontrollierter Atmung wird versucht, die Schwachpunkte des Gegners zu treffen. Vermutlich eine Weiterentwicklung des Vajramushti, das auch von Bodhidarma unterrichtet wurde und mit dem Binot zu den ältesten Kampfkünsten der Welt zählt.

Kung Fu                        [ harte Arbeit ] auch Gongfu, japanisch Kempo. Moderne Bezeichnung der chinesischen Kampfkünste, die in China Quanfa ( Regeln der Kampfkünste ) genannt werden.

Wingtsun                        auch Wingchun / Ving Tsun / Ving Chun. Einer der ca. 500 Quanfa- Stile Chinas, die sich auf das Erbe des Shaolin-Klosters berufen. Wurde vom Shaolin-Mönch Chi Sin Sim und der Nonne Ng Mui als reines Selbstverteidigungssystem entwickelt, dass als Schwerpunkt die Sparsamkeit der Bewegungen hat.

Pencak [ Penjat ] Silat            indonesische Kampfkunst mit mehr als 400 Stilen mit und ohne Waffen. Weiche und schnelle Bewegungen mit tiefen Ständen ähnlich dem Ninjutsu.

Viet Vo Dao                        Oberbegriff mehrerer vietnamesischer Kampfkünste ( Vo Vi Nam / Vo Vietnam  / Vo Thuat Vietnam u.a. ), deren Ursprünge bis ins 5 Jh. V. Chr. zurückreichen. Enthält zahlreiche Techniken; insbesondere Sprungtechniken. Legt großen Wert auf die Kontrolle der Atmung.








Theorie für Dan – Grade                        wie Kyu – Grade; zusätzlich

Der 1. DAN im Budo, der zum Tragen des schwarzen Gürtels berechtigt, ist der erste Schülergrad auf dem WEG. Diese Graduierung entspricht nicht, wie allgemein angenommen, der Meisterschaft in einer Budodisziplin, sondern lässt lediglich ein in der Haltung sichtbar werdendes inneres Potential, dank dem der Wegunterricht möglich wird, erkennen. Man spricht deshalb vom Weg des Suchenden, da der Träger des 1. DAN erkennt, dass hinter der körperlichen Übung ein Weg steht, dessen Meisterschaft zu Höherem befähigt als die bloße Technik. Die Möglichkeit, dies zu erkennen, hat er sich in jahrelangem Üben in den KYU-Stufen erworben. Jedoch ist sein Wissen nur eine Vorahnung und er weiß nicht, WIE er den WEG zu beschreiten hat.

Der 2. DAN hat die Bedingungen des Weges durch seine rechte Haltung verstanden und weiß, worauf es ankommt. Er hat sich jedoch noch nicht endgültig entschieden, den Weg mit allen Konsequenzen zu beschreiten und ist sich auch noch im Unklaren, ob er den Anforderungen des WEGES wirklich gewachsen ist.

Der 3. DAN hat sich unwiderruflich entschlossen, den WEG der Kampfkünste bis an sein Lebensende zu gehen. Der Meister erkennt den 3. DAN-Träger als echten Wegschüler an. Diese Entscheidung trifft der Schüler nicht mit dem Kopf, sondern mit dem Herzen und bekundet sie nicht durch Worte, sondern durch seine Haltung.

Der 4.DAN hat die Stufe der rein körperlichen Technik erreicht und gemeistert. Er identifiziert sich mit den Kampfkünsten, die für ihn mittlerweile fast zu einer Religion geworden sind. Er verinnerlicht die geistigen Aspekte der Kunst, indem er sie im DOJO und im Alltag lebt. Er sucht in allem was er tut weiterhin die innere Perfektion und die Wahrheit in sich selbst. Der 4.DAN ist die Vorstufe zum wahren Meister.

Den ersten Abschnitt der Meistergrade nennt man Kokoro. Ihnen spricht man ein in der generellen Haltung sichtbar gewordenes reifes Bewusstsein zu. Dieser Abschnitt besteht aus dem 5. und 6. DAN. Der 5. DAN kann frühestens im Alter von 30 Jahren erreicht werden. Er setzt nicht nur eine konsequente Budo-Erfahrung, sondern auch Lebenserfahrung voraus. So kann ein Übender zwischen dem 30 und 42 Lebensjahr den 5. und 6. DAN erhalten, verbunden mit dem Titel RENSHI. Dieser Titel ist ein selbstständiger Meistergrad, der die geistige Reife eines Menschen ausweist. Er bezeichnet die dafür notwendigen Formen der Selbstperfektion, vor allem die Überwindung der Selbstsucht.

Die höchsten Meistergrade nennt man Iro kokoro. Sie sind die Grade der Reife, verbunden mit den Titeln KYOSHI/SHIHAN (7. und 8. DAN) und HANSHI (9. und 10. DAN). Zwischen 42 und 50 Jahren ist der Titel KYOSHI/SHIHAN möglich. Ab dem 60. Lebensjahr ist der 9., und ab dem 70. Lebensjahr der 10. DAN möglich, denen man den Titel HANSHI zuspricht.

Erläuterung von Titeln und Graduierungen

NIDAI
Großmeister und Nidai Soke (2.Generation Großmeister)   u n d
SANDAI
usw. wird dementsprechend benutzt
KAICHO
bedeutet Präsident einer Vereinigung, Kaicho ist das auserwählte Mitglied einer Vereinigung, die Teil einer/s Ryu/Stiles oder mehrerer Stile oder Ryu sein kann.
KANCHO
bedeutet Präsident einer/s Schule/Ryu/Stils. Kancho ist das Oberhaupt eines bestimmten Stils

Großmeister können Kaicho oder Kancho sein, aber nicht alle Kaicho oder Kancho sind Großmeister!

SENSEI
ist ein genereller Begriff für alle Lehrer und bedeutet „vorheriges Leben“. Viele Meister interpretieren dies so: ein SENSEI ist eine Person, die das lehrt was ihr gelehrt wurde. Die höheren Ebenen der Kreativität sind jedoch noch nicht erreicht.
SENSEI-DAI
waren die bedeutenden (oder Haupt-) Lehrer der Schule
SENSEI-SHO
waren die unteren Lehrer
SEMPAI
war die Bezeichnung für die höheren Schüler
RENSHI
sind solche, die sich selbst diszipliniert haben und hoch qualifizierte Lehrer sind. Renshi bedeutet übersetzt „glänzende Lehrer“
KYOSHI
wird oftmals mit „senior instructor“ oder „Hauptinstruktor“ übersetzt, bedeutet aber wirklich „treuer Lehrer“. Jemand dem der Titel KYOSHI verliehen wird soll sich als überzeugter Verfechter des Stils, dem er angehört, auszeichnen.
SHIHAN
ist ein weiterer Titel der eine Meisterschaft in den Kriegskünsten ausdrückt. Ein SHIHAN hat das Recht, einen ROT-WEIßGURT zu tragen. In einigen Stilen ist SHIHAN ein Titel, der jedem DAN-Träger höher als dem 5. DAN zusteht.
HANSHI
ist der höchste Titel in jap. Kampfkünsten. HANSHI wurde oftmals mit „Großmeister“ übersetzt, wird aber heute mehr mit Senior-Meister übersetzt. Die wörtliche Übersetzung bedeutet beispielhafter Lehrer
TASHI
ist ein Titel, der auf Okinawa großen Lehrern verliehen wurde.
SHISHO
ein im Ju-Jutsu/Jiu-Jitsu/-Ju-Jitsu gebräuchlicher Titel für einen meisterhaften Lehrer einer bestimmten Kunst und zeugt von besonderer
(Be-) Achtung der Lehren des Shisho

MEIJIN
ist ein besonderer Titel in japanischen und okinawesischen Kampfkünsten, der generell Meistern höheren Alters vorbehalten bleibt, die sich durch ihre Verdienste, ihren Einsatz und ihrer Aufopferung um den Stil verdient gemacht haben. Meijin bedeutet „weiser Mann, zeugt von Genialität in dem System und zeigt einen hoch entwickelten spirituelle Ebene an.




§ 34 StGB rechtfertigender Notstand:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut, eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahr, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Dieser, doch recht schwierige Gesetzestext sagt eigentlich nur aus, dass ein niedrigeres Rechtsgut (Sache oder Eigentum) einem höherwertigen Rechtsgut (Leben, körperliche Unversehrtheit) geopfert werden kann. Natürlich muss man hier sorgfältig abwägen und die schonendste Variante wählen.

Der große Unterschied zum Block der Notwehr/-hilfe ist hier, dass man nicht angegriffen wird, aber doch gezwungen ist, zumindest aus moralischen Erwägungen heraus, zu handeln. Auch hier handelt es sich um einen Rechtfertigungsgrund, mit den bereits erwähnten Konsequenzen.

Ein Beispiel: Im Hochsommer befindet sich ein Kleinkind in einem geschlossenen PKW, auf einem Parkplatz, in der prallen Mittagssonne. Da das Kind bereits ohne Besinnung ist und der verantwortliche Fahrer nicht erreicht werden kann, schlägt jemand eine Fensterscheibe des Pkws ein, um das Kind zu retten.
Hier wird die Scheibe dem Leben des Kindes geopfert.

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2. Dan
Bürgerliches Gesetzbuch:

Allgemein sei hier vorausgeschickt, dass speziell bei der hier vorliegenden Problematik das BGB Vorrang vor dem StGB hat, sollte es um die rechtliche Würdigung gehen. Trotzdem steht das StGB in der heutigen Zeit mehr im Vordergrund. Im Gegensatz zum StGB stellt das BGB auf den Schutz bzw. die Verwirklichung des privaten Rechtes der Bürger untereinander ab. Im § 823 BGB wird alles was diesem Gedanken zuwiderläuft schlicht als „verbotene Handlung“, mit dem Ziel und der Verpflichtung den korrekten Rechtszustand wieder herzustellen, subsumiert. Da man hier, genauso wie im Strafrecht, rechtswidrige Zustände nicht ohne weiteres dulden braucht, hat der Gesetzgeber deshalb im BGB ebenfalls die Möglichkeit geschaffen, sein Recht als Bürger selbst durchsetzen zu dürfen. Dieses Pendant zum StGB heißt im 6. Abschnitt des BGB:“ Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung und Selbsthilfe.“ Auch hier geht es um Notwehr (§ 227 BGB) und um Nothilfe (§ 228 BGB), Auf nähere Ausführungen hierzu wird verzichtet, da dies im wesentlichen deckungsgleich mit den entsprechenden Bestimmungen des StGB sind und bereits unter der Nr. II.1 dieser Abhandlung erläutert worden.


§ 229 BGB Selbsthilfe:

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten  gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet  ist ,beseitigt, handelt nicht rechtswidrig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Der Sinn dieser Bestimmung ist es, hier einen drohenden Schaden abzuwenden bzw. falls dieser bereits eingetreten ist, ihn zu minimieren und zu versuchen ihn wieder gutzumachen. Hierin liegt auch ein wesentlicher Unterschied zum StGB, denn dort liegt der Schwerpunkt auf der Repression, also den Täter/Verursacher einer Bestrafung zuzuführen.

Auch hier sei nochmals ausdrücklich auf die Verhältnismäßigkeit (näheres siehe Nr. II.2 b dieser Abhandlung) und die Erforderlichkeit hingewiesen, ohne deren Vorhandensein, die Selbsthilfehandlungen automatisch rechtswidrig werden. Dies hat zur Folge, dass man nicht nur schadensersatzpflichtig, sondern auch noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Es könnte dann durchaus sein, dass aus der Wiederbeschaffung der Beute, aus den Klauen des Diebes, ein separater Diebstahl wird.

Ein typisches Beispiel für eine rechtmäßige Handlung nach § 229 BGB ist, wenn ein Ladenbesitzer einen Diebstahl in seinem Geschäft bemerkt und dem flüchtenden Dieb die Beute wieder abnimmt. Wie im § 859  BGB festgelegt, darf das durchaus unter Anwendung von Gewalt, in Form einer Festlegetechnik bzw. Transporttechnik geschehen. Dies beinhaltet auch eine evtl. Verfolgung des Flüchtigen.

Rechtlich problematisch könnte es werden, wenn die Zeitspanne zwischen Diebstahl und Wieder erkennen zu lange ist. Nehmen wir daher an, der o. g. Ladendieb konnte mit seiner Beute, einer Armbanduhr, entkommen. Einen Tag später sieht der Ladenbesitzer den Dieb und nimmt ihm die Uhr, mit oder ohne besondere Gewaltanwendung wieder ab. Dieses handeln des Ladenbesitzers wäre dann nach § 859 BGB fragwürdig. Es lässt sich aber ersatzweise  über den § 229 BGB, in entsprechend gut begründeter Form,  abdecken.

Nun ersetzen wir die Person des Ladenbesitzers, durch einen entsprechenden Kaufhausdetektiv. Dieser tritt rechtlich an die Stelle des Ladenbesitzers. Deshalb spricht der § 860 BGB auch vom Selbsthilferecht des Besitzdieners. Unter diese Bestimmung fallen z. B. auch so genannte „Rausschmeißer“, Türsteher, Bierzeltbewacher, das Sicherheitspersonal in den U und S-Bahnen. Sie alle setzen, stellvertretend für den jeweiligen Eigentümer oder Hausherren das Recht durch, zu dem er alleine nicht fähig wäre. Darüber hinaus existieren dahingehend noch privatrechtliche Verträge. Auf diese Rechtsproblematik wird hier bewusst nicht eingegangen, da sich im Außenverhältnis nichts ändert. Weiterhin wird hier verzichtet, auf den Unterschied zwischen Besitzer und Eigentümer einzugehen, denn dies würde hier zu viel werden. Für unsere Zwecke ist dies auch sekundär, denn Fakt ist, dass jemand das Recht eines anderen verletzt und wir dabei helfen wollen, dies wieder in Ordnung zu bringen.

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3. Dan
§ 230 BGB Grenzen der Selbsthilfe:

Natürlich ist die Selbsthilfe kein Freibrief nach Gutdünken zu verfahren. § 230 BGB setzt der Selbsthilfe Grenzen. Demnach darf  sie nicht weiter gehen, als zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Wie bereits angerissen und unter Punkt II.1 näher erläutert, beinhaltet dies auch hier den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit.

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4. Dan
§ 858 BGB Verbotene Eigenmacht:

Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitze stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich.

Genau wie im StGB, hat auch im BGB die Überschreitung der Grenze zur Selbsthilfe rechtliche Konsequenzen. Man spricht hier von der so genannten „verbotenen Eigenmacht“. Diese Tatsache hat zwei Auswirkungen. Zum einen wird die ursprünglich rechtmäßige Selbsthilfe unrechtmäßig. Das führt dazu, dass man nicht nur einen Diebstahl oder eine Körperverletzung begeht, falls man dem Dieb die Beute zwangsweise wieder abnimmt, sondern auch ein weiteres Vergehen der Pfandkehr nach § 289 StGB. Dieser Paragraph wird regelmäßig angewandt und sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.

Zum anderen hat die verbotene Eigenmacht zur Folge, dass der Kontrahent nun seinerseits Notwehr- bzw. Selbsthilferechte, wie bereits beschrieben, anwenden darf. Der o. g. Ladenbesitzer ist gut beraten, wenn er seine Festnahme-/Festlegetechnik wohl dosiert, um nicht dem Dieb die Möglichkeit zu geben, eine Gegentechnik erfolgreich und rechtmäßig anzuwenden. Der Dieb könnte z. B. einen Schwertwurf einsetzen, um den Versuch des Ladenbesitzers ihn, den Dieb, mittels Kipphandhebel auf den Boden zu bringen, um ihn dort festzulegen.

Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass es noch eine weitere Reihe spezieller Selbsthilferechte für bestimmte Personengruppen (z. B: Gastwirte, Vermieter, Dienstleister, Handwerker, Förster, Jäger, Sanitäter, Ärzte usw.) gibt. Es ist in diesem Rahmen weder sinnvoll noch Thema dieser Abhandlung sich damit zu befassen.


Strafprozessrecht:

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5. Dan
§ 127 StPO:    

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

Der Sinn dieser Vorschrift liegt einzig und alleine darin, einen erkannten Straftäter seiner Bestrafung zuzuführen. Doch Vorsicht, dieser leicht verständliche Satz birgt einige Fußangeln, die, genau wie im StGB und im BGB, die Unrechtmäßigkeit dieser Festnahme, mit den bereits bekannten Auswirkungen (evtl. Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Nötigung) zur Folge haben.

Mit „jemand“ ist nicht etwa Jedermann gleichzusetzen. Bei Kindern (bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt) ist eine Maßnahme nach § 127 I StPO nicht zulässig, da Kinder nach dem Strafrecht wegen  Straftaten  nicht belangt werden können.

„Auf frischer Tat betroffen“, meint am Tatort anwesend. Allerdings muss der Tatort nicht unbedingt mit dem Ort an dem man diese Person antrifft identisch sein. Es kann jemand ein gestohlenes Auto (z. B. an einer eingeschlagenen Fensterscheibe erkennbar) schon einige Kilometer, Richtung Grenze,  gefahren  haben.

„vorläufig“, bedeutet, dieser Jemand darf nicht allzu lange festgehalten werden. Gemeint ist hier z. B. bis zum Eintreffen der Polizei oder der unverzügliche Transport zu einer Polizeiwache. Hier sind die zeitlichen Grenzen fließend.

„verfolgt“, bedeutet vom Tatort weg. Dem sind ebenfalls geografische Grenzen gesetzt, die sich leider nicht näher definieren lassen.

Um hier sicherzugehen sind im eigenen Interesse die o. g. Termini in einem eng auszulegenden räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu sehen.

Kommen wir auf das Beispiel des Ladendiebes zurück, der eine Armbanduhr gestohlen hat. Der Ladenbesitzer beobachtet den Diebstahl, stellt den flüchtenden Dieb (Festlegetechnik am Boden) auf dem Gehweg, vor seinem Geschäft und hält ihn dort bis zum Eintreffen der inzwischen verständigten Polizei fest, weil der Dieb bestraft werden soll. Der Kaufhausdetektiv (Besitzdiener) macht dies wegen der so genannten Fangprämien, die größere Kaufhäuser zahlen.  Der Detektiv verdient so seinen Lebensunterhalt. Rechtsgrundlage ist hier eindeutig der § 127 StPO.

Gelingt dem Dieb die Flucht und der Ladenbesitzer erkennt ihn, samt Uhr, einen Tag später, ist eine vorläufige Festnahme nach § 127 I StPO nicht rechtmäßig.

Weiterhin problematisch sind auch die Wegnahme der Beute, sowie die Durchsuchung des Diebes nach gefährlichen Gegenständen, bevor er mit einer Transporttechnik weggebracht wird. Diese Maßnahmen sind in der StPO nicht für „Jedermann“ vorgesehen. Hier läge ein Diebstahl, eine Freiheitsberaubung oder Nötigung, alles Vergehen nach dem StGB, vor. Falls sich der Dieb wehrt und zurück schlägt, könnte  er sich seinerseits auf Notwehr gemäß dem StGB berufen. 

Unser Ladenbesitzer nimmt dem Dieb trotzdem die Uhr wieder ab, weil er sein Eigentum wieder haben möchte. Dies stützt sich auf das bereits erwähnte Selbsthilferecht des BGB.